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Unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand Mai 2003

 

I. Angebote und Preise

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und gelten nur für einen Zeitraum von 28 Tagen ab Angebotsdatum. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
  2. Soweit nicht ausdrücklich als verbindlich anerkannt, sind die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben nur annähernd und ungefähr. Mehr- oder Minderleistungen und Abweichungen bis 10 % bleibt vorbehalten und sind nicht zu beanstanden
  3. Wenn ein Auftrag nicht erteilt wird, sind wir berechtigt, eine Vergütung für Beratungen, Modelle, Entwürfe und Ausarbeitungen zu verlangen.
  4. Sämtliche genannten Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung.
  5. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Die Rücknahme von Kartonagen ist ausgeschlossen. Tauschfähige Verpackungen sind bei Anlieferung oder Abholung eins zu eins zu tauschen. Soweit ein Lademittelkonto geführt wird sind wir berechtigt zu den marktüblichen Konditionen Miete zu berechnen.
  6. Unsere Preise sind kalkuliert auf Basis der aktuell gültigen Preise für Roh- Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Personal- und Bezugskosten. Sollte sich diese bis zum Lieferzeitpunkt verändern, sind wir zu Anpassungen berechtigt. Damit erklärt sich der Besteller schon jetzt einverstanden.
  7. Auftragsmengen können bis zu 5 % unter- bzw. überschritten werden.

                

II. Lieferfristen

  1. Wir sind bemüht, die von uns angegebenen Liefer- und Leistungsfristen unbedingt einzuhalten. Gleichwohl haben sie mangels Garantie nur die Bedeutung, dem Besteller einen ungefähren Anhaltspunkt für die Leistung zu geben. Eine Überschreitung der der Frist berechtigt den Besteller in keinem Fall zu Schadensersatzansprüchen.
  2. Eine fest vereinbarte Frist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, bzw. die Versandbereitschaft angemeldet ist.
  1. Der Eintritt von höherer Gewalt berechtigt uns zur angemessenen Verlängerung der Frist oder zum ganzen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Besteller daraus Schadenersatzansprüche erwächst.
  2. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Behinderung durch behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Fehlgüsse oder sonstiges Ausschusswerden, Streik, Aussperrung, sonstige Arbeitskampfmaßnahmen, Verspätungen in der Anlieferung von Zubehörteilen und Roh- , Hilfs- und Betriebsstoffen.
  3. Wir sind zur Einhaltung der Frist nicht verpflichtet, wenn der Besteller seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt.
  4. Wird der Versand oder die Ausführung einer sonstigen Leistung auf Wunsch oder durch das Verhalten des Bestellers verzögert, sind wir zur Geltendmachung unseres hieraus entstehenden Schadens (z. B. Maschinenstillstand, Lagerkosten)  befugt; für Lagerung in unserem Werk sind wir berechtigt, mindestens 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen.
  5. Rechnungen auf Grund von Warenlieferungen bis zu 10 Tagen vor vereinbartem Liefertermin begründen keinen Valutaanspruch.

 

III. Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlung ist unbar zu leisten und zwar vom Rechnungsdatum an binnen 30 Tagen ohne jeden Abzug oder binnen 10 Tagen vom Rechnungsdatum unter  Abzug von 2 % Skonto.
  2. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung können wir:
  • Zinsen in Höhe von 1% pro Monat ohne Mahnung und Schadensnachweis berechnen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie die Rechte aus § 326 BGB bleiben vorbehalten;
  • alle offen Stehenden, noch nicht fälligen Ansprüchen aus diesem oder anderen Geschäften gegenüber dem Besteller sofort geltend machen;
  • unsere Lieferungen oder sonstigen Leistungen aus diesen oder anderen Aufträgen bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen noch offenen Ansprüche gegenüber dem Besteller zurückbehalten.
  1. Unseren Ansprüchen gegenüber sind Aufrechnungen oder Zurückbehaltungsrechte des Bestellers ausgeschlossen. Der Besteller wird insoweit auf den Weg der abgesonderten Klage verwiesen.

 

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns gegen den Besteller bezahlt und Schecks nicht rückbuchbar eingelöst sind.
  2. Machen wir den Eigentumsvorbehalt geltend, insbesondere durch Rücknahme der Ware bei Zahlungsverzug oder Gefährdung unseres Eigentumsanspruches oder unserer Forderungen, so gilt das nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  3. Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder unser Eigentum in anderer Weise gefährdet, so muss der Besteller uns dies unverzüglich anzeigen und das Eigentum sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich bestätigen.
  4. Der Besteller muss die Vorbehaltsware ausreichend versichern, insbesondere gegen Feuer, Diebstahl und Vandalismus. Ansprüche gegen den Versicherer aus einem Schadensfalle in Höhe de Bruttorechnungsbetrages werden schon jetzt an uns abgetreten.
  5. Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware zu einer neuen Sache, so erwirbt er daran kein Eigentum gem. § 950 BGB. Er verarbeitet sie vielmehr für uns, ohne dass uns dadurch Verpflichtungen entstehen. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die uns nicht gehören, so steht uns an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verwendeten Waren zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner schon jetzt darüber einig, dass der Besteller uns Miteigentum an der neuen Sache einräumt. Die neue Sache gilt insofern als Vorbehaltsware. Der Besteller verwahrt sie mit kaufmännischer Sorgfalt für uns. Er verpflichtet sich, uns Einblick in seine Unterlagen zu gewähren, soweit dies zur Ausübung unserer Rechte erforderlich ist.
  6. Die Forderung des Bestellers gegen seine Abnehmer aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware wird mit allen Nebenabreden bereits jetzt an uns abgetreten. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren verkauft, so ist die Abtretung auf einen Teil der Forderung – entsprechend dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem der gesamten Ware dieses Geschäftes – beschränkt. Wird Vorbehaltsware nach Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung mit anderen Waren, die uns nicht gehören, verkauft, so ist die Abtretung auf den Teil der Forderung beschränkt, die unserem Miteigentumsanteil entspricht.
  7. Der Besteller ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung an dem Weiterverkauf gemäß. Ziffer IV.6 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht befugt.
  8. Der Besteller ist trotz der Abtretung ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Unberührt davon bleibt unsere Einziehungsbefugnis. Wir werden aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen muss uns der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderung mitteilen und den Schuldnern die Abtretung anzeigen.
  9. Wir verpflichten uns, die Sicherungen, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehen, insoweit – nach unserer Wahl – freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.

 

V. Entwürfe, Zeichnungen, Werkzeuge, technische Angaben, Muster

  1. An Entwürfen, Zeichnungen, Kostenanschlägen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Alle Unterlagen die zu unseren Angeboten mitgeliefert werden, sind auf Verlangen zurückzugeben. Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Angaben geliefert haben, die der Besteller beigestellt hat, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte, solche Gegenstände herzustellen und zu liefern, so sind  wir nicht verpflichtet, die Rechtslage nachzuprüfen, aber berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und Ersatz der aufgewendeten und des entgangenen Gewinns zu verlangen. Der Besteller verpflichtet sich außerdem, uns unverzüglich von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die damit zusammenhängen.
  2. Technische Angaben (z. B. Maße, spezifische Gewichte u.a.) in den Angeboten sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern nur handelsübliche Bezeichnungen. Für Ihre Einhaltung wird keine Gewähr übernommen. Wir behalten uns Abweichungen innerhalb der Toleranzen nach den DIN-Normen vor.
  3. Abweichungen von Mustern oder früheren Lieferungen werden vermieden, soweit technisch mach- und reproduzierbar. Unerhebliche Abweichungen in Qualität und Ausführung gewähren keine Ansprüche. Erhebliche Abweichungen gewähren nur einen Anspruch auf Ersatzlieferung oder Rücktritt, nicht aber auf entgangenen Gewinn oder Schadensersatz irgendwelcher Art.
  4. Werden Werkzeuge oder Einrichtungen von uns oder in unserer Regie angefertigt, so stellen wir diese in Rechnung; fallweise können Amortisationsvereinbarungen getroffen werden. In Anbetracht unserer Konstruktions- und Regieleistung bleiben Werkzeuge dann unser ausschließliches Eigentum.

 

VI. Mängelhaftung

  1.  Der Besteller kann sich uns gegenüber nicht einseitig von seiner Wareneingangsprüfung –Verpflichtung befreien. Alle Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb der sich nach § 377 HGB ergebenen Frist nach Empfang der Ware durch eingeschriebenen Brief angezeigt werden. Insbesondere bei Teillieferung ist diese Forderung unerlässlich, damit weitere Schäden vermieden werden.
  2. Maßgebend für die Qualität der von uns gelieferten Waren sind die von uns angegebenen Werte, für die Ausführung die Ausfallmuster, die wir zur Prüfung und Freigabe vorgelegt haben. Abweichungen in Qualität oder Ausführung, die durch Änderung der Rohstoffe oder aus technischen Gründen unvermeidbar sind, begründen keine Gewährleistungsansprüche.
  3. Ist die Reklamation begründet, kommen wir für den Fehler nach unserer Wahl durch Instandsetzung der Ware oder Ersatzlieferung auf. Ansprüche auf Wandlung des Kaufes oder Minderung des Kaufpreises sind ausgeschlossen. Ebenso sind Ansprüche auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden, insbesondere Personenschäden, Sachschäden und Betriebsstörungen.
  4. Für unsere Beratung wird keine Haftung übernommen. Sie befreit den Besteller nicht von seiner Prüfungspflicht.

 

VII.  Sonstige Vereinbarungen 

  1. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien gilt ausschließlich Dorndorf-Steudnitz – hier Amtsgerichtsbereich Jena - wahlweise Lippstadt, unabhängig von der Höhe des Streitwertes.
  2. Die vorstehenden Geschäftsbedingungen, die allen Vereinbarungen und Angeboten zugrunde liegen, gelten durch Auftragserteilung des Bestellers oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Sie sind auch dann verbindlich, wenn entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers von uns nicht ausdrücklich abgelehnt werden. Abweichende Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sie im Einzelfall durch uns schriftlich anerkannt sind.
  3. Ergänzend gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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